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Satzung der Wassersportabteilung von Dynamo Windrad e.V.
 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Die Sparte trägt den Namen Dynamo Windrad Wassersport und ist Teil des FSC Dynamo Windrad

(2) Sie hat den Sitz in 34121 Kassel, Gräfestraße 43a

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Die Sparte verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck der Sparte ist die Förderung des Wassersports für Jugendliche und Erwachsene.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Bildungsveranstaltungen aller Art und die Durchführung von Segelreisen zu Bildungszwecken.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Die Sparte ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder der Sparte dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Sparte erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Sparte kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die ihre Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in die Sparte entscheidet die Abteilungsleitung. Bei Segelreisen werden die Teilnehmer für die Dauer der Reise Vereinsmitglieder. Die Mitgliedsgebühr von 5 €/Woche ist in dem Reisepreis bereits enthalten.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Abteilungsleiter unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Die Mitgliedschaft von Törnteilnehmern endet mit dem Reiseende.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen der Sparte schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch die Abteilungsleitung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 28 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Organe der Sparte

Organe des Vereins sind

a) die Abteilungsleitung          b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Die Abteilungsleitung

(1) Die Abteilungsleitung besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und vertritt die Sparte gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Abteilungsleiter sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Die Abteilungsleitung wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt.

Die Wiederwahl der Abteilungsleitung ist möglich. Der Abteilungsleiter wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Abteilungsleiter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Der Abteilungsleitung obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Sparte. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Die Abteilungsleitung übt ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Abteilungsleitung kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Abteilungsleitersitzungen finden monatlich 1 mal statt. Die Einladung zu Abteilungsleitersitzungen erfolgt schriftlich.

(5) Die Abteilungsleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die Abteilungsleitung unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Sparte schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Kassel, den 31.12.2007         Hans-Günter Müller                                Burghardt Hollstein                 Olaf Pfeil

 
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